Gefahrgüter im Seeschiffsverkehr
- Gefahrgüter im Seeschiffsverkehr
unter die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See (GGVSee)) i.d.F. vom 4.11.2003 (BGBl I 2286) fallende Stoffe und Gegenstände.
- Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Lexikon der Economics.
2013.
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Gefahrgut — Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, v.a. für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeinschaftsgüter … Lexikon der Economics